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AFB-Büroalltag - Businesskleidung

Das Finanzgericht Hamburg hat am 26.03.2014 die Frage verneint, ob es sich bei Aufwendungen für Business-Kleidung um Werbungskosten handele (Az. 6 K 231/12).  

Der Fall:
Ein bei einer international agierenden Wirtschaftssozietät beschäftigter Rechtsanwalt hatte in seiner Einkommensteuererklärung Werbungskosten für Berufskleidung in Form von Anzügen, Hemden und Schuhen geltend gemacht, die das Finanzamt nicht als solche akzeptierte. Daraufhin erhob der Anwalt Klage.  

Das Urteil:
Das FG Hamburg stützte sich bei seiner Entscheidungsfindung auf diverse Urteile des Bundesfinanzhofs und stufte die Kleidungsstücke als allgemein zur Herrenmode, bzw. zur allgemeinen Lebensführung gehörend ein. Selbst wenn diese zweifelsohne nur bei Ausübung des Berufs getragen würden und andernfalls überhaupt nicht angeschafft worden wären, lieferte dies keinen Grund für einen Werbekostenabzug. Dieser sei per se auszuschließen, wenn es möglich und üblich ist, dass ein Kleidungsstück – anders als bspw. ein Talar – als bürgerliche Kleidung getragen werden kann.

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