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AFB-Hinweis - Finanzamt kann keinen Korrekturbetrag für bloße Namensnutzung im Konzern fordern

Finanzamt kann keinen Korrekturbetrag für bloße Namensnutzung im Konzern fordern

Steht innerhalb eines Konzerns die unentgeltliche Namensnutzung zur Disposition, kann das Finanzamt bei der Einkommensteuerveranlagung des Namensgebers keine Gewinnkorrektur aufgrund erhöhten Einkommens verlangen.

Der Fall

Ein im Inland gewerblich tätiger Unternehmer hatte seiner Tochterkapitalgesellschaft in Polen das von ihm entwickelte Firmenlogo kostenlos für die Nutzung beim Internetauftritt, auf Geschäftspapieren und Fahrzeugen überlassen. Daraufhin strebte das Finanzamt bei der Einkommenssteuerveranlagung des Klägers wegen unentgeltlicher Überlassung des Markenrechts einkommenserhöhend eine Gewinnkorrektur an.

Das Urteil

Der Bundesfinanzhof gab dem Kläger Recht, da er die hier strittige Rechteüberlassung nicht als entgeltpflichtig einstufte und somit keine Einkommenserhöhung als Grund für einen Korrekturbetrag sah. Dem Urteil des BFH ist zu entnehmen, dass die Rechtsgrundlage im Falle eines Warenzeichen-Lizenzvertrags anders aussieht. Denn aus dem Recht zur Benutzung des Konzernnamens und des Unternehmenslogos als Trademark für verkaufte oder für den Verkauf zur Disposition stehende Produkte ergibt sich ein klarer Zusammenhang zwischen Namensrecht und produktbezogenem Markenrecht, für dessen Überlassung im Falle eines eigenständigen Werts ein fremdübliches Entgelt gefordert werden kann.

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