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Haftung - Berufshaftpflichtbeiträge einer Anwalts-GbR sind kein Arbeitslohn

Die Beiträge einer Anwalts-GbR zur Berufshaftpflichtversicherung stellen keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn für die Angestellten dar. Der Bundesfinanzhof schiebt dem Finanzamt hiermit einen Riegel vor.

Der Fall: Zusätzliche Versicherung einer GbR

Eine Anwalts-GbR hatte für die Kanzlei im eigenen Namen und auf eigene Rechnung eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen. Doch obwohl die in der Kanzlei angestellten Rechtsanwälte über jeweils eine eigene Versicherung zur Berufshaftpflicht verfügten, sah das Finanzamt die Beiträge für den Vertrag als Arbeitslohn an. Diese seien dem Gehalt der Anwälte anteilig als steuerpflichtiges Einkommen zuzurechnen, schließlich würden die erlangten Erweiterungen des Versicherungsschutzes im Leistungsfall auch den angestellten Anwälten zugutekommen.

Das Urteil

Obwohl der letztinstanzlich mit dem Fall befasste Bundesfinanzhof dies nicht bestritt, gaben die Richter der Klage der Kanzlei gegen das Finanzamt statt. Denn die Vorteile für die angestellten Anwälte seien lediglich eine notwendige Begleiterscheinung einer betrieblichen Zielsetzung nach größtmöglichem Versicherungsschutz. Jedoch gelte dies nur für den von der Kanzlei abgeschlossenen Vertrag. Sollte die GbR hingegen die Beiträge der von den Angestellten selbst abgeschlossenen Verträge übernehmen, handele es sich dabei tatsächlich um einen steuerpflichtigen Arbeitslohn. Abschließend wies das Gericht auf die Anwendbarkeit der Entscheidung auch für andere Berufsgruppen, wie etwa Steuerberater hin (Bundesfinanzhof, Urteil vom 10.03.2016, Az. VI R 58/14).

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