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Hinweis - Fristberechnung bei uneinheitlichen Feiertagen? Im Zweifel Chefsache

Liegen die Standorte einer Kanzlei und eines Gerichts in zwei verschiedenen Bundesländern mit voneinander abweichenden Feiertagen, wird die Fristberechnung zur Anwaltspflicht.

Das OLG Koblenz schafft Klarheit in einer formalen Frage: Für den Ablauf einer Rechtsmittelfrist an einem nicht bundeseinheitlichen Feiertag sind die Verhältnisse an dem Ort maßgebend, an dem die Frist zu wahren ist. Sollten also die Kanzlei eines Rechtsanwalts und das betreffende Gericht ihren Sitz in unterschiedlichen Bundesländern mit verschiedenen Feiertagen haben, übersteigt die Berechnung die einfachen und üblichen Fristen. Der Anwalt darf diese nicht seinen Angestellten übertragen, sondern muss sie selbst berechnen oder zumindest die Fristberechnung seiner Angestellten überprüfen (OLG Koblenz, Beschluss vom 27.6.2016, Az. 10 U 1263/ 15).

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