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Hinweis - Häusliche Arbeitszimmer von Selbstständigen

Wer als Selbstständiger mit eigenen Praxisräumen zusätzlich auch ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend macht, darf dies – unter gewissen Umständen. Ein entsprechendes Urteil fällte der BFH. 

Der Fall: Logopäde vs. Finanzamt

Ein selbstständiger Logopäde hatte gegen das Finanzamt geklagt, nachdem ihm seine Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Betriebsausgaben anerkannt worden waren. Sein Argument: In seinen Praxisräumen befänden sich zwar Schreibtischarbeitsplätze, diese seien aber in der Betriebszeit durch Angestellte für die Erledigung des täglichen Betriebs belegt. So hätte er nur in den Abendstunden oder an Wochenenden die Möglichkeit, darauf in angemessener Weise zuzugreifen.  

Das Urteil

Der Bundesfinanzhof gab dem Kläger Recht: Nicht jeder nur in den Abendstunden oder an Wochenenden nutzbare Schreibtischarbeitsplatz in einem Praxisraum steht zwangsläufig als ein „anderer Arbeitsplatz" im Sinne des § 4 V1 Nr. 6b EStG zur Verfügung. Die Feststellung, ob ein selbstständig Tätiger einen Arbeitsplatz in seiner Praxis in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise zumutbar nutzen kann, hat das FG im Rahmen einer Gesamtwürdigung der objektiven Umstände des Einzelfalls zu treffen. Anhaltspunkte können sich sowohl aus der Beschaffenheit des Arbeitsplatzes selbst (Größe, Lage und Ausstattung etc.) als auch aus den Rahmenbedingungen der Nutzung (Ausgestaltung der Nutzung der Betriebsräume, Verfügbarkeit des Arbeitsplatzes, zumutbare Möglichkeit der Einrichtung eines außerhäuslichen Arbeitsplatzes) ergeben (BFH, Urteil vom 22.2.2017, Az. III R 9/16).

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