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Honorar - Keine Vergütungserstattung bei Selbstvertretung eines Anwalts

Vertritt sich ein Rechtsanwalt selbst und wird freigesprochen, hat er keinen Anspruch auf Erstattung seiner Verteidigervergütung aus der Staatskasse. Diese herrschende Meinung hat nun das OLG Düsseldorf erneut bestätigt.

Der Fall: Selbstvertretung im Bußgeldverfahren 

Ein Rechtsanwalt hatte sich in einem Bußgeldverfahren selbst verteidigt und einen Freispruch erreicht. Daraufhin wurden die Verfahrenskosten inklusive der notwendigen Auslagen des Anwalts der Staatskasse auferlegt. Nun machte der Anwalt die Verteidigergebühren geltend. Das zuständige AG wies den Antrag zurück, die sofortige Beschwerde dagegen hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg.

Das Urteil 

Wie schon andere Gerichte zuvor, bekräftigten auch die Düsseldorfer Richter die Auffassung, dass eine Vertretung in eigener Sache in Straf- und Bußgeldverfahren unzulässig ist. Die Begründung: Die Rolle eines Verteidigers als Organ der Rechtspflege mit einer spürbaren Distanz zum Beschuldigten und die Rolle eines Angeklagten seien miteinander nicht vereinbar (OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.11.2016, Az. Qs 51/16, Abruf-Nr. 193781).

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