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Arbeitsrecht - Was darf ein Arbeitgeber bei der Einstellung von Azubis fragen?

Unspezifizierte Fragen nach Ermittlungsverfahren oder Verurteilungen dürfen nicht im Rahmen eines Personalblatts für Auszubildende abgefragt werden. Das AG Bonn befindet dies als zu tiefgehend – und wehrt eine Kündigung durch den Arbeitgeber ab.

Der Fall: Ausbildungsvertrag gekündigt 

Gegen einen Mann, der eine Ausbildung als Fachkraft für Lagerlogistik anstrebte, war ein Strafverfahren wegen Raubes anhängig. Doch als er im Rahmen eines „Personalblatts“ allgemein nach „Gerichtlichen Verurteilungen / schwebenden Verfahren“ befragt wurde, gab er als Antwort „Nein“ an. Nach seiner Verurteilung informierte er seinen Arbeitgeber, worauf dieser den Ausbildungsvertrag wegen arglistiger Täuschung anfocht.

Das Urteil

Das Arbeitsgericht Bonn gab der Klage des Azubis statt. Grundsätzlich darf ein Arbeitgeber bei einem Bewerber derlei Informationen einholen, wenn und soweit diese für die Art des betreffenden Arbeitsplatzes relevant sein könnten. Aber die von der Beklagten im Rahmen des Personalblattes gestellte unspezifizierte Frage nach Ermittlungsverfahren jedweder Art ist bei einer Bewerbung um eine Ausbildungsstelle als Fachkraft für Lagerlogistik zu weitgehend und damit unzulässig. Es vermag nicht jede denkbare Straftat Zweifel an der Eignung des Klägers für die Ausbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik zu begründen. Dies gilt auch dann, wenn die Ausbildung durch einen öffentlichen Arbeitgeber erfolgen soll. Damit war die Beklagte nicht berechtigt, den Ausbildungsvertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten (Arbeitsgericht Bonn, Urteil vom 20.05.2020, Az. 5 Ca 83/20).

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