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Versicherungsrecht - Gekündigt ist gekündigt – auch ohne Bestätigung?

Wer selbst eine Versicherung kündigt, dafür aber keine Bestätigung des Unternehmens erhält, kann sich dennoch nicht später darauf berufen, wenn er Leistungen erhalten will. Das OLG Braunschweig beweist Konsequenz.

Der Fall: Frau versucht, gekündigte Versicherung zu nutzen

Eine Versicherungsnehmerin hatte ihre Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung bei einem Versicherungsunternehmen gekündigt. Rund anderthalb Jahre später hatte sie einen Unfallschaden und wollte diesen von der Versicherung reguliert haben. Als diese ablehnte, klagte die Frau. Ihr Argument: Sie habe schließlich nie eine Kündigungsbestätigung erhalten, sei also noch versichert.

Das Urteil

Die Richter des OLG Braunschweig sahen dies anders, schließlich sei der Versicherungsvertrag rechtswirksam per Kündigung beendet worden. Eine Informationspflicht der Versicherung über den Kündigungserhalt bestand nicht. Im Zweifel hätte die Versicherungsnehmerin selbst nachfragen müssen. Ferner habe die Frau niemals zu erkennen gegeben, dass sie den Versicherungsvertrag fortsetzen wolle – sie habe ja auch keine Beiträge mehr gezahlt (OLG Braunschweig, Beschluss vom 02.09.2019, Az. 11 U 103/18).   

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