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Arbeitsrecht - Betriebsvereinbarung von Zustimmungsquorum abhängig gemacht – ist das erlaubt?

Eine Betriebsvereinbarung ist das Ergebnis der Kooperation und Verhandlung von Arbeitgeber und Betriebsrat. Wird sie hingegen von einer Zustimmung der gesamten Belegschaft oder einem definierten Quorum abhängig gemacht, verstößt das gegen die Prinzipien der Betriebsverfassung. So urteilte das Bundesarbeitsgericht.

Der Fall: Betriebsvereinbarung mit 80%-Quorum 

In einem Unternehmen hatte der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung zu variablen Vergütungsbestandteilen für die Lagerarbeiter abgeschlossen. Jedoch wurde für das Inkrafttreten der BV eine mindestens 80%ige, schriftliche Zustimmung der Belegschaft verlangt, bei Nichterreichen sollte die Wirksamkeit einseitig in die Hände des Arbeitgebers gelegt werden. Das Quorum wurde nicht erreicht, doch der Arbeitgeber durfte die BV aufgrund dieses Rechts dennoch umsetzen. Diese Vereinbarung wurde dann jahrelang angewendet. Nun verlangte der Betriebsrat, sie für unwirksam zu erklären, womit er beim LAG München scheiterte.

Das Urteil

Nun äußerte sich letztinstanzlich das Bundesarbeitsgericht zu dem Fall – und gab dem Betriebsrat recht. So verstoße die Abhängigkeit von einem Quorum gegen die Prinzipien einer Betriebsverfassung, die schließlich den Betriebsrat zum gewählten Repräsentanten der Belegschaft mache. Dieser sei bei seiner Arbeit nicht an Weisungen der durch ihn vertretenen Arbeitnehmer gebunden. Ferner sei die Wirkung einer Betriebsvereinbarung die Fortsetzung dieses Repräsentationsprinzips, diese erfasse auch später in den Betrieb eintretende Arbeitnehmer – und sei daher nicht mit einem Zustimmungsquorum vereinbar (BAG, Urteil vom 28.07.2020, Az. 1 ABR 4/19). 

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