AFB News Artikel zum Thema Sicherheit und Recht

  • News
  • Familienrecht - Kind lebt mit Lebensgefährten zusammen – dennoch Unterhaltshöchstbetrag absetzbar?

Familienrecht - Kind lebt mit Lebensgefährten zusammen – dennoch Unterhaltshöchstbetrag absetzbar?

Wenn das Kind in Ausbildung in einer gemeinsamen Wohnung mit einem Lebensgefährten mit eigenem Einkommen zusammenlebt, können die Eltern dennoch ihre Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Der BFH schlägt sich hier auf die Seite der Eltern.   

Der Fall: Finanzamt erkennt Aufwendungen nur halb an 

Ein Ehepaar hatte gegenüber ihrem Finanzamt Unterhaltsaufwendungen für ihre Tochter geltend gemacht. Diese befand sich in der Ausbildung und wohnte mit ihrem Lebensgefährten, der über ein eigenes Einkommen verfügte, in einer gemeinsamen Wohnung. Das Finanzamt wandte ein, dass der Lebensgefährte aufgrund der Haushaltsgemeinschaft schließlich auch zum Unterhalt der Tochter beitrage und erkannte daher nur die Hälfte der Aufwendungen an.

Das Urteil

Der letztinstanzlich damit befasste Bundesfinanzhof teilte diese Auffassung nicht. Das Gericht argumentierte, dass hier kein „Wirtschaften aus einem Topf“ anzunehmen sei, da keine Bedarfsgemeinschaft vorliege – allein schon, da die Tochter aufgrund des Unterhalts nicht mittellos gewesen sei. Realistischer sei vielmehr, dass beide als Lebensgefährten mit auskömmlichen Mitteln durch die hälftige Kostenübernahme für ihren eigenen Lebensunterhalt aufkämen. Die Art dieser Mittel sei dabei unerheblich – und die Unterhaltsaufwendungen damit voll ansetzbar (BFH, Urteil vom 28.04.2020, Az. VI R 43/17).    

Unser Rechtsschutz bietet die optimale Verteidigung gegen strafrechtliche oder standesrechtliche Vorwürfe, sowie Ordnungswidrigkeiten. Außerdem werden Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung von Zeugen übernommen.

Wir beraten Sie gerne! Kontaktieren Sie uns:

Svetlana Klamm

AFB GmbH, Kaistr. 13, 40221 Düsseldorf
Tel: +49 211 4 93 65-33
Fax: +49 211 4 93 65-133
svetlana.klamm[at]afb24.de

Zurück zur Übersicht