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Versicherungsrecht - Gebäudeschaden durch Sturm – das muss man seiner Versicherung auch beweisen können.

Bevor eine Gebäudeversicherung einen behaupteten Sturmschaden bezahlt, möchte sie verständlicherweise auch Beweise sehen – ein glaubwürdiges Gutachten oder überzeugende Wetterdienstinformationen. Das OLG Saarland beharrt hier auf Genauigkeit.  

Der Fall: Kaminverkleidungen beschädigt

Eine Versicherungsnehmerin hatte ihr Haus unter anderem gegen Sturmschäden – wie allgemein üblich für Windstärken ab Acht – versichert. Nun behauptete sie, an einem bestimmten Tag habe sich bei einem Sturm die Verkleidung von drei Kaminen gelöst, und reichte bei ihrer Versicherung einen Kostenvoranschlag über mehr als 4.000 Euro ein. Diese wiederum schickte einen Gutachter, der eine schon seit langem angefaulte Unterkonstruktion als Ursache feststellte. Die Hausbesitzerin beauftragte ein Gegengutachten, das zwar zu einer entgegengesetzten Position kam – jedoch war der Gutachter überhaupt nicht als Sachverständiger anerkannt. Der Versicherer lehnte die Zahlung ab, der Fall ging vom Landgericht Saarbrücken zum OLG Saarland.

Das Urteil

Das OLG schloss sich der ersten Instanz an. Vor allem habe die Frau den nötigen Beweis eines Sturms als Auslöser des Schadens nicht erbringen können. Dabei gelten für solche Fälle schon von Seiten der Versicherer Beweiserleichterungen. So etwa, wenn in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks andere Schäden an ebenso widerstandsfähigen Sachen entstanden sind, oder wenn der Schaden aufgrund des einwandfreien Zustands des Gebäudes nur durch Sturm entstanden sein kann. Dass auch der Deutsche Wetterdienst an fraglichem Tag keinerlei Informationen über einen Sturm am fraglichen Ort vorliegen hatte, trug ebenfalls nicht zur Plausibilisierung bei (OLG Saarland, Urteil vom 09.10.2020, Az. 5 U 61/19). 

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