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Versicherungsrecht - Unterwegs zu geselligem Anlass: Wann sind Ehrenamtler unfallversichert?

Auch wenn es nicht zu den Kernaufgaben gehört, sind Ehrenamtler bei einem Unfall auf dem Weg zu einer geselligen Veranstaltung gesetzlich unfallversichert – wenn nämlich der Anlass mit dem Unternehmen zusammenhängt. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg bestätigt dies.

Der Fall: Unfall auf dem Weg zum Gasthof 

Ein Ortsvereinsvorsitzender des Deutschen Roten Kreuzes war mit anderen Vereinsmitgliedern in einem Kleinbus auf dem Weg zu einer Versammlung eines anderen Ortsverbands. Dort sollte er ein Grußwort sprechen und im Anschluss an die Veranstaltung mit den dortigen Kolleginnen und Kollegen Termine besprechen. Doch auf dem Weg kam es zu einer Kollision mit einem anderen Fahrzeug, dessen Fahrer eingeschlafen war. Ein Insasse starb, mehrere wurden schwer verletzt. Der Kläger erlitt unter anderem Schädel- und Schulterverletzungen. Später lehnte die Berufsgenossenschaft seine Ansprüche ab, da gesellschaftliche Anlässe nicht zum Versicherungsumfang gehörten.

Das Urteil

Dieses Argument lehnte das baden-württembergische Sozialgericht klar ab. Der Versicherungsschutz müsse auch Handlungen abdecken, die sich aus den Beziehungen des Unternehmens zum öffentlichen Leben ergeben. Dazu gehörten auch die repräsentativen und organisatorischen Aufgaben, die mit der Funktion eines Ortsvereinsvorsitzes einhergehen. Der gesellige Zweck der Veranstaltung spiele hier nur eine untergeordnete Rolle. Somit musste die Berufsgenossenschaft zahlen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.04.2020, Az. L 10 U 4485/18).

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Jacqueline Dörscheln

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