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Honorar - Vergütung nur mündlich vereinbart? Rügenswert – aber kein berufsrechtlicher Verstoß

Ist eine lediglich mündliche Vereinbarung einer Vergütung direkt ein Verstoß gegen das Berufsrecht und mit § 43 BRAO zu ahnden? Das AnwG in Hamm sieht zwar einen Verstoß gegen das RVG – mehr aber nicht. 

Der Fall: „Betrag entspricht mündlicher Vereinbarung“

Ein Anwalt vertrat einen Mandanten in einem strafrechtlichen Wiederaufnahmeverfahren. Bevor er für ihn den Wiederaufnahmeantrag stellte, schickte er ihm eine Honorarrechnung über 2.500 Euro. Dort war vermerkt: „Der Rechnungsbetrag entspricht der bereits mündlich getroffenen Vergütungsvereinbarung.“ Der Mandant bezahlte, erstattete aber später Strafanzeige wegen Betruges und warf dem Anwalt vor, ihn nicht sachgerecht vertreten zu haben. Die zuständige Staatsanwaltschaft sah zwar von Ermittlungen ab, doch die Kammer erteilte eine Rüge. Schließlich diene § 3a RVG dem Schutz des Mandanten, ein Verstoß hiergegen sei ein berufsrechtlicher Verstoß. Hiergegen legte der Anwalt Rechtsmittel beim AnwG Hamm ein.

Das Urteil

Die Richter gaben dem Anwalt Recht. Zwar habe er gegen § 3a Abs. 1 RVG verstoßen, indem er eine mündliche Vergütungsvereinbarung mit seinem Mandanten schloss. Dies sei jedoch nach Auffassung des AnwG kein mit dem Berufsrecht zu ahndender Verstoß gem. § 43 BRAO. Nach Meinung der Richter sei das RVG ein Gebührengesetz, darum können ihm keine allgemeinen Berufspflichten entnommen werden (AnwG Hamm, Beschluss vom 11.5.17, Az. 52/16, Abruf-Nr. 196118). 

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