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Rechtsprechung - Mehr Rechtssicherheit bei Berufsgeheimnissen: Outsourcing wird erleichtert

Mit Billigung des Bundesrats macht das „Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen“ den Schutz von Berufsgeheimnissen deutlich praktikabler.

Die Neufassung von § 203 StGB 

Für Berufsgeheimnisträger wie Anwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer war bislang das Outsourcing von Dienstleistungen problematisch. Wer sich externer Unterstützung etwa durch Reinigungskräfte oder Wartungsdienste bediente, riskierte Verstöße gegen das Berufsrecht sowie eine Verletzung des strafrechtlichen Schutzes von Berufsgeheimnissen in § 203 StGB. 

Die aktuelle Neufassung des § 203 StGB regelt nun die Voraussetzungen, unter denen die Weitergabe und das Zugänglichmachen von Geheimnissen an mitwirkende Personen – Angestellte und externe Dienstleister – möglich ist. So machen sich zukünftig alle Personen, die an der Berufsausübung mitwirken, strafbar, wenn sie ein Berufsgeheimnis offenbaren, das ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt geworden ist. Aufgabe der Berufsgeheimnisträger ist es, dafür Sorge zu tragen, dass die einbezogenen Personen zur Geheimhaltung verpflichtet werden.

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