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Familienrecht - Aufsichtspflicht beim Reitturnier: Kleinkinder im Auge behalten!

Eltern, die ihr dreijähriges Kind unbeaufsichtigt auf dem Gelände eines Reitturniers herumlaufen lassen, können bei einem Pferdetritt keinen Schadenersatz von der Halterin oder dem Turnierbetreiber verlangen. Der Bundesgerichtshof korrigiert hierzu die Vorinstanzen.  

Der Fall: Kind vom Pferd getreten an 

Beim Besuch eines sommerlichen Reitturniers hatten Eltern ihr dreijähriges Kind unbeaufsichtigt herumlaufen lassen. Aufgrund der Hitze waren viele Pferde bei heruntergelassener Rampe in ihren Transportanhängern untergestellt. Das Kind kletterte in einen solchen Anhänger und wurde vom darin befindlichen Tier getreten. Daraufhin klagten die Eltern auf Schadenersatz gegen die Halterin sowie den Turnierbetreiber. Nach erst- und zweitinstanzlichen Urteilen, die zu anteiligen Freistellungen führten, ging der Fall bis zum Bundesgerichtshof..

Das Urteil

Das Karlsruher Gericht hingegen sprach Halterin und Veranstalter von jeglicher Haftung frei. Sie hätten darauf vertrauen dürfen, dass Kleinkinder im entsprechenden Alter von ihren Eltern angemessen beaufsichtigt würden und dass kein Kind unkontrolliert in den Hänger klettert. Die Gefahren einer solchen Situation müssten Eltern beim Besuch eines Reitturniers voraussehen und dafür sorgen, dass das Kind sich nicht entfernen kann (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.01.2021, Az. VI ZR 210/18)

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