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Versicherungsrecht - Tankgutscheine als Lohn? Kann man machen, kostet aber.

Wer seiner Belegschaft als Gehaltsanteile zum einen Tankgutscheine und andererseits auch Werbeeinnahmen für Werbung auf deren Privatautos auszahlt, muss dafür dennoch Beiträge zur Sozialversicherung zahlen. Das Bundessozialgericht lässt daran keinen Zweifel.

Der Fall: Arbeitgeber wandelt Gehaltsanteile um

 

Ein Arbeitgeber vereinbarte mit seinen Arbeitnehmern einen teilweisen Lohnverzicht. Als Kompensation wurden „neue Gehaltsanteile“ vereinbart, in Form von Tankgutscheinen über einen bestimmten Eurobetrag sowie Mietzahlungen für Werbeflächen auf deren privaten Pkw. Jedoch führte der Arbeitgeber für diese Leistungen keine Beiträge zur Sozialversicherung ab. Dagegen wandte sich ein Rentenversicherungsträger im Rahmen einer Revision, gegen ein Urteil des Landessozialgerichts Bayern in Revision ging.

Das Urteil

Das Bundessozialgericht befand die gewährten Vorteile eindeutig als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Die vertraglich als „neue Gehaltsanteile" bezeichneten Tankgutscheine und die Werbeeinnahmen traten zum Teil an die Stelle des ursprünglichen Bruttolohns und dienten zum teilweisen Ausgleich des vereinbarten Lohnverzichts. Damit seien sie als teilweises Surrogat für den Entgeltverzicht geleistet worden. Aus diesem Grund wurden die Tankgutscheine auch nicht als Sachbezüge, sondern als Geldsurrogate bewertet, für die die steuerliche Bagatellgrenze nicht gilt (Bundessozialgericht, Urteil vom 23.02.2021, Az. B 12 R 21/18 R).

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