AFB News Artikel zum Thema Sicherheit und Recht

  • News
  • Kindergeld - Arbeiten im Ausland: Wie steht es um den Kindergeldanspruch?

Kindergeld - Arbeiten im Ausland: Wie steht es um den Kindergeldanspruch?

Wer in zwei Ländern arbeitet, aber – mitsamt Familie – im Ausland wohnt, sollte sich überlegen, wo er Kindergeld beantragt. Im Falle des Wohnsitzes Großbritannien kann es sich als vorteilhaft erweisen, auf die dortige Antragstellung zu verzichten. Das FG Hessen gibt einem klagenden Anwalt recht.

Der Fall: Kein Kindergeld in UK beantragt

Ein Rechtsanwalt und Partner einer international tätigen Kanzlei war für mehr als ein Jahr für seine Sozietät in Deutschland und England tätig, lebte aber mit Frau und Kind in London. Am dortigen Wohnsitz stellte er keinen Antrag auf Kindergeld, sondern bei der deutschen Familienkasse. Diese setzte jedoch nur ein Differenzkindergeld fest, bei dem vom deutschen Kindergeldanspruch die in Großbritannien zu beanspruchenden Leistungen subtrahiert wurden. Dagegen klagte der Mann und machte einen Anspruch auf ungekürztes Kindergeld geltend.

Das Urteil

Das Finanzgericht Hessen bestätigte diesen Anspruch. So ist bei einer Tätigkeit in zwei Staaten nach EU-Recht der Kindergeldanspruch in dem Land vorrangig, in dem der Wohnort des Kindes liegt. Der nachrangige Staat leistet gegebenenfalls nur einen Differenzbetrag. Jedoch: Wird im vorrangigen Staat der Kindergeldanspruch aus anderen Gründen als einer fehlerhaften oder verspäteten Antragstellung ausgeschlossen, gilt der komplette Anspruch im nachrangigen Staat. Im vorliegenden Fall war der Anwalt in Großbritannien vom Kindergeldanspruch ausgeschlossen, weil er für die dort geltenden Regelungen schlicht zu viel verdiente. In Deutschland hat er hingegen berechtigten Anspruch auf ungekürztes Kindergeld (FG Hessen, Urteil vom 11.05.2020, Az. 3 K 550/16).

Unser Rechtsschutz bietet die optimale Verteidigung gegen strafrechtliche oder standesrechtliche Vorwürfe, sowie Ordnungswidrigkeiten. Außerdem werden Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung von Zeugen übernommen.

Wir beraten Sie gerne! Kontaktieren Sie uns:

Svetlana Klamm

AFB GmbH, Kaistr. 13, 40221 Düsseldorf
Tel: +49 211 4 93 65-33
Fax: +49 211 4 93 65-133
Email: svetlana.klamm[at]afb24.de

Zurück zur Übersicht