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Öffentliches Recht - Muss ein Sparkassenvordruck geschlechtergerecht formuliert sein?

Auch die Beschwerde einer Sparkassenkundin über nicht geschlechtergerechte Vordrucke schaffte es bis vor das Bundesverfassungsgericht. Hier scheiterte es – an formalen Begründungsanforderungen.

Der Fall: Beschwerde über Formulare

Eine Kundin einer Sparkasse beschwerte sich darüber, dass ihr nur Vordrucke und Formulare mit männlichen Personenbezeichnungen zur Verfügung gestellt wurden. Sie klagte zivilrechtlich, um das Geldinstitut zur Verwendung von weiblichen oder geschlechtsneutralen Personenbezeichnungen zu bewegen.

Das Urteil

Die Klage nahm ihren Weg durch die Instanzen und landete via BGH letztendlich beim Bundesverfassungsgericht. Jedoch befanden die Richter in Karlsruhe sie für unzulässig, weil sie formalen Begründungsanforderungen nicht genüge. Zum einen hätte sie sich nicht mit dem Argument des BGH auseinandergesetzt, dass das Grundgesetz selbst das Maskulinum verwende, zum anderen auch nicht mit dem saarländischen Gleichstellungsgesetz, das keine klagfähigen subjektiven Rechte für Einzelne einräume. Aus diesen Gründen wurde die Klage nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26.05.2020, Az. 1 BvR 1074/18).

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