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Steuerrecht - Akteneinsicht? Finanzgerichtsordnung schlägt Datenschutz

Liegen Gerichtsakten nur in Papierform vor, besteht kein Rechtsanspruch auf deren Übersendung oder die Überlassung von kompletten Kopien. Das FG Baden-Württemberg stärkt damit die FGO gegenüber der Datenschutzgrundverordnung.

Der Fall: Aktenübersendung verlangt

Ein Anwalt hatte beim Finanzgericht Akteneinsicht beantragt. Jedoch verlangte er, diese entweder im vollständigen Original oder als Kopie in seine Kanzleiräume zu übersenden. Dies begründete er mit der verspäteten Vorlage der Akten durch den Beklagten, die nun eine umfangreiche Recherche an seinem Arbeitsplatz erforderlich mache. Dies sei ihm in einem Gericht nicht zumutbar, außerdem gebe es dort auch keine Kopierer für Externe. Ferner beantragte er die Übersendung auch gemäß DSGVO.

Das Urteil

Das Finanzgericht Baden-Württemberg ließ ihn abblitzen. So lege zum einen die FGO ausdrücklich fest, dass Einsicht in Akten in Papierform nur unter Aufsicht eines öffentlichen Bediensteten in „Diensträumen“ gewährt wird, was für die Kanzleiräume des Anwalts nicht zuträfe. Auch konnten die Richter im konkreten Fall keine besonderen Gründe für eine Ausnahme erkennen. Ferner sei das FG ebenfalls gemäß FGO nicht verpflichtet, seine Akten zu digitalisieren. So stärkt die Entscheidung die Unabhängigkeit von Justiz und Gerichtsverfahren – auch im Sinne der DSGVO (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.19, Az. 2 K 770/17).

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