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AFB-Haftung - Keine Hinweispflicht auf Regressmöglichkeiten gegen frühere Steuerberater

Der BGH stellt klar: Wer als Steuerberater ein neues Mandat übernimmt, muss seinen Mandanten nicht auf einen Regressanspruch gegen seinen früheren Berater hinweisen.

Der Fall: Pflichtwidriger Nicht-Hinweis?

Ein Arzt hatte Anteile an seiner Gemeinschaftspraxis übertragen, was sein früherer Steuerberater als steuerbegünstigte Veräußerung deklariert hatte. Doch nach einer Betriebsprüfung wurde der Veräußerungserlös als nicht steuerbegünstigter, laufender Gewinn festgestellt, da wesentliche Betriebsgrundlagen nicht mitübertragen worden waren. Die neue Beraterin legte gegen die Änderungsbescheide erfolglos Einspruch ein. Daraufhin zahlte der Arzt die Nachforderung und forderte das Geld erst vom früheren Berater zurück, berief sich auf Verjährung und forderte dann von der neuen Beraterin zurück. Sie habe ihn pflichtwidrig nicht auf die bei Übernahme noch nicht verjährten Regressansprüche hingewiesen.

Das Urteil

Die Beraterin war in allen Instanzen bis zum BGH erfolgreich. Dieser erläutert: Weder aus dem allgemeinen Mandat (Buchhaltung, Jahresabschlüsse, Steuererklärungen) noch aus darüber hinausgehenden Leistungen (wie dem Einspruchsverfahren) oder allgemeinen vertraglichen Pflichten ergibt sich für den Berater eine Pflicht, auf die Regressmöglichkeit oder deren drohende Verjährung hinzuweisen. Grundsätzlich gelte es, zwischen steuerrechtlichen Fragen und zivilrechtlichen zu trennen. Ein Regressanspruch fällt unter letztere. Zudem habe es sich bei der vom Vorberater gewählten rechtlichen Konstruktion auch nicht um eine auf den ersten Blick ersichtliche steuerliche Fehlentscheidung gehandelt. Denn die neue Beraterin konnte nicht erkennen, ob eine Gestaltung zur Wahrung der steuerlichen Begünstigung überhaupt möglich war (BGH 7.5.2015, IX ZR 186/14).

 

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