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AFB-Versicherung - Weihnachtsfeier, aber sicher. Was kann der gesetzliche Unfallversicherungsschutz?

Alle Jahre wieder kündigt sich die betriebliche Weihnachtsfeier an. Im Allgemeinen besteht auch bei Gemeinschaftsveranstaltungen gesetzlicher Versicherungsschutz – vorausgesetzt das Event wird durch die Unternehmensleitung organisiert und die Vorgesetzten sind selbst vor Ort. Doch auch der Versicherungsschutz hat Grenzen. Hier erfahren Sie, was Sie beachten müssen, damit aus dem Fest der Freude nicht ein vorweihnachtlicher Reinfall wird.

Handelt es sich um eine offizielle Weihnachtfeier, sind im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung alle Aktivitäten abgedeckt, die „mit dem Gesamtzweck der Veranstaltung“ in Verbindung gebracht werden können. Also egal ob Unfall beim sportlichen Teambuilding-Event, beim Schlange stehen am Weihnachtsbuffet, oder beim Tänzchen mit dem Kollegen – Sie sind auf der sicheren Seite. Erst nach dem Ende der offiziellen Veranstaltung erlischt der Versicherungsschutz. Doch wann ist dieser Punkt erreicht? Sofern nicht offiziell von der Unternehmensleitung als beendet erklärt, kann das Veranstaltungsende dann angenommen werden, wenn eine große Mehrzahl der Teilnehmer das Event verlassen hat (Bundessozialgericht, AZ. 2RU 160/60).

Auch der direkte Weg zur Weihnachtsfeier und die Fahrt nach Hause sind mitversichert, wenn sie ohne Umwege durchgeführt werden. Vorsichtig sein sollten Sie jedoch mit dem Genuss von Alkohol. Wer zu tief ins Glas schaut, läuft nicht nur Gefahr sich ordentlich zu blamieren, sondern riskiert auch seinen Versicherungsschutz. Der ist gefährdet, sobald ein Unfall mit Alkoholkonsum in Verbindung gebracht werden kann. Also lieber das Auto direkt zu Hause lassen – so wird das Fest der Freude nicht zum persönlichen Desaster.

 

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