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AFB-Vorsorge - Keine abzugsfähigen Sonderausgaben - Selbst getragene Krankheitskosten

Vereinbart ein Steuerpflichtiger mit einem privaten Krankenversicherungsunternehmen einen Selbstbehalt, können die deswegen von ihm zu tragenden Krankheitskosten nicht als Sonderausgaben abgezogen werden. So urteilte der Bundesfinanzhof.

Der Fall: Krankheitskosten geltend gemacht

Der Kläger hatte einen Krankenversicherungsschutz vereinbart, für den er aufgrund entsprechender Selbstbehalte geringere Versicherungsbeiträge zahlte. Die daher von ihm selbst getragenen tatsächlichen krankheitsbedingten Aufwendungen machte er dann bei seiner Einkommensteuererklärung geltend. Jedoch ließen weder das Finanzamt noch das Finanzgericht diesen Abzug zu.

Das Urteil

Der BFH teilte diese Sichtweise. Die Selbstbeteiligung stelle keine Gegenleistung für die Erlangung des Versicherungsschutzes dar, daher sei sie kein Beitrag „zu“ einer Krankenversicherung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 Buchst. a EStG und könne auch nicht als Sonderausgabe abgezogen werden. Ferner befanden die Richter: Die selbst getragenen Krankheitskosten seien zwar außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG. Da im Streitfall die Aufwendungen die zumutbare Eigenbelastung des § 33 Abs. 3 EStG wegen der Höhe der Einkünfte des Klägers nicht überschritten hätten, komme ein Abzug aber nicht in Betracht (BFH 1.6.16, X R 43/14).

 

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