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Arbeitsrecht - Krankgeschrieben und dann Skifahren? Was dürfen arbeitsunfähige Mitarbeiter und was nicht?

Die Auffassung, dass eine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit einen Mitarbeiter dazu verpflichtet, das Bett zu hüten, ist nicht mehr aktuell. Höchstrichterlich ist lediglich ein „genesungswidriges Verhalten“ zu unterlassen. Hier gilt es, genau hinzusehen.

Offensichtlich genesungswidrig

Dabei sind viele Fälle klar. Dass ein wegen Grippe krankgeschriebener Mitarbeiter nicht bei -5° C am Straßenkarneval teilnehmen kann, zum Beispiel (LAG Nürnberg, Urteil vom 01.07.2014, Az. 7 Sa 498/13). Oder dass ein wegen Hirnhautentzündung krankgeschriebener Angestellter tunlichst nicht zum Skifahren – wobei er sich obendrein noch ein Bein brach – reisen sollte (BAG, Urteil vom 02.03.2006, Az. 2 AZR 53/05).

Nicht offensichtlich genesungswidrig

Weniger klar sind andere Fälle. So kann es durchaus erlaubt sein, wenn ein Mitarbeiter mit einer orthopädischen Diagnose als Zuschauer ein Fußballspiel besucht (ArbG Dortmund, Urteil vom 12.03.2019, Az. 5 Ca 3705/18) – aber auch wenn jemand mit grippalem Infekt in einem Fitnessstudio leichte Trainingseinheiten gegen seine Nackenverspannungen absolviert. Diese Übungen können seine Genesung sogar fördern (LAG Köln, Urteil vom 02.11.2011, AZ. 9 Sa 1581/10).

Genau hinschauen, verhältnismäßig reagieren

Für Arbeitgeber gilt, solche Fälle genau zu betrachten und darauf nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu reagieren. So rechtfertigen einmalige und geringfügige Verstöße allenfalls eine Abmahnung, nur schwere Pflichtverletzungen können eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung nach sich ziehen.

Eine Beeinträchtigung Ihres privaten Wohls ist, wenn auch unverschuldet, schnell passiert. Unser persönlicher Versicherungsschutz bietet die optimale Vorsorge. Dazu zählen beispielsweise die private Altersvorsorge, Berufsunfähigkeits-, Kranken(zusatz)- und die Unfallversicherung.

 

Wir beraten Sie gerne! Kontaktieren Sie uns:

Susanne Quint

AFB GmbH, Kaistr. 13, 40221 Düsseldorf
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