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Kündigungsrecht - Eine Arbeitsunfähigkeit hemmt nicht eine laufende Kündigungsfrist!

Ein Arbeitnehmer kann trotz ärztlich attestierter Arbeitsunfähigkeit von seinem Arbeitgeber in diesem Zeitraum aufgefordert werden, zu einer möglichen beruflichen Pflichtverletzung persönlich Stellung zu nehmen. Kommt der Arbeitnehmer dieser Aufforderung nicht nach, kann dies trotz Krankschreibung unter Umständen zur fristlosen Kündigung führen. 

Der Fall: Hausmeister ruft Glücksspielhotline an

Ein Arbeitnehmer, der als Hausmeister angestellt war, stand im Verdacht, massiv viele Anrufe bei einer Glücksspielhotline mit seinem Diensttelefon getätigt zu haben. Während der Arbeitgeber noch die genauen Umstände eruierte und Beweise für diese Pflichtverletzung sammelte, meldete sich der Arbeitnehmer krank und ließ sich eine Arbeitsunfähigkeit ärztlich attestieren. In dieser Zeit unterließ es der Arbeitgeber, den Arbeitnehmer zu den Vorwürfen anzuhören oder sich über die Dauer seiner voraussichtlichen Erkrankung zu informieren. Einige Wochen später kündigte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer außerordentlich fristlos.  

Das Urteil

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf stellte dazu folgendes klar: Eine Arbeitsunfähigkeit schließt nicht per se aus, dass ein Arbeitnehmer zu derart schweren Vorwürfen gehört wird. Der Arbeitgeber hätte zu einem Personalgespräch einladen oder eine schriftliche Anhörung einleiten müssen. In jedem Fall aber hätte er einen Versuch einer Kontaktaufnahme starten müssen. So jedoch war die zweiwöchige Kündigungsfrist der außerordentlichen Verdachts- und Tatkündigung abgelaufen und die Kündigung damit unwirksam (LAG Düsseldorf, Urteil vom 18.06.2019, Az. 3 Sa 1077/18). 

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