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Steuerrecht - Durch Enteignung eines Grundstücks kann kein Veräußerungsgewinn entstehen

Wer im Rahmen eines Bodensonderungsverfahrens enteignet wird und eine Entschädigung erhält, muss diese nicht als Veräußerungsgewinn versteuern. Der BFH vermisst dazu wesentliche Aspekte einer Veräußerung.

Der Fall: Enteignung eines Grundstücks 

Ein Steuerpflichtiger hatte im Rahmen einer Zwangsversteigerung mitgeboten und war so im Jahr 2005 zum glücklichen Alleineigentümer eines unbebauten Grundstücks geworden. Doch führte die Stadt nur drei Jahre später ein Bodensonderungsverfahren durch, in dessen Verlauf das Grundstückseigentum an die Stadt überging. Als Entschädigung für diese Enteignung erhielt der Vorbesitzer einen Betrag von 600.000 Euro. Hierin wiederum sah das zuständige Finanzamt ein Veräußerungsgeschäft und legte für die Jahre des Zahlungszuflusses Veräußerungsgewinne fest. Dagegen wehrte sich der Mann. 

Das Urteil

Völlig zu Recht. Der Bundesfinanzhof verneinte eine Steuerpflicht nach § 23 EStG. Denn, so die Richter, habe zwar zwischen Anschaffung und Veräußerung des Grundstücks ein Abstand von weniger als den entscheidenden zehn Jahren bestanden, aber man könne bei einer Enteignung nicht von einer „Veräußerung“ sprechen. Schließlich müsse man sowohl bei Anschaffung wie auch Veräußerung von einer willentlichen Übertragung von Eigentum ausgehen. Daran fehlt es jedoch bei einer Enteignung, die ggfs. auch gegen den Willen einer Person durchgeführt werde. Somit sei im vorliegenden Fall nicht von einem Veräußerungsgewinn auszugehen (BFH, Urteil vom 23.07.2019, Az. IXR 28/18).

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