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Steuerrecht - Ist eine Wärmelieferung aus dem eigenen Blockheizkraftwerk steuerfrei?

Wer als Wohnungs- und Teileigentümergemeinschaft mit einem eigenen Blockheizkraftwerk (BHKW) Wärme erzeugt und diese an die verschiedenen Wohnungs- und Teileigentümer liefert, kann hierzu eventuell keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Der EuGH soll dies nun klären.    

Der Fall: Lieferung von Wärme aus BHKW 

Mit einem selbst errichteten Blockheizkraftwerk erzeugte eine Wohnungs- und Teileigentümergemeinschaft einerseits Strom, den sie an einen Energieversorger lieferte, und andererseits Wärme, die die verschiedenen Wohnungs- und Teileigentümer selbst erhielten. Hierfür machte sie den Vorsteuerabzug geltend. Doch das zuständige Finanzamt berücksichtigte nur rund ein Viertel der erklärten Beträge. Es bestehe kein Recht auf Steuerabzug, da die Wärmelieferung an Wohnungseigentümer steuerfrei sei.

Das Urteil

Vor dem FG Baden-Württemberg machte die Eigentümergemeinschaft geltend, dass die nationale Steuerbefreiungsnorm (§ 4 Nr. 13 UStG) europarechtswidrig sei, da das Unionsrecht hierfür keine Ermächtigungsgrundlage enthalte, um Lieferungen einer Wohnungseigentümergemeinschaft an die Wohnungseigentümer steuerfrei zu stellen. Diese Bedenken teilte das FG zumindest ansatzweise – und legte die Entscheidung dem EuGH zur Vorabentscheidung vor (FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.09.2018, Az. 14 K 3709/16). 

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