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Steuerrecht - Umzug von Mitarbeitern innerhalb des Unternehmens – Was ist mit den Maklergebühren?

Wenn ein Unternehmen aufgrund einer konzerninternen Funktionsverlagerung Mitarbeiter aus dem Ausland in das Inland versetzt, und diesen bei der Suche nach einer Wohnung hilft, kann es für die Maklergebühren den Vorsteuerabzug geltend machen. Da ist der BFH eindeutig.

Der Fall: Umzüge wegen Funktionsverlagerung 

Ein international tätiges Unternehmen hatte aufgrund einer internen Funktionsverlagerung eine neue Gesellschaft gegründet, hierfür einige erfahrene Mitarbeiter aus dem Ausland zurück nach Deutschland geholt – und eine Übernahme der Umzugskosten zugesagt, inklusive Maklerprovisionen. Das zuständige Finanzamt betrachtete diese Kostenübernahme als arbeitsvertraglich vereinbart und damit als einen tauschähnlichen Umsatz. Dagegen klagte das Unternehmen zunächst vor dem Finanzgericht.

Das Urteil

Dort, wie auch in zweiter Instanz beim BFH, entschieden die Richter für das Unternehmen. Denn in diesem Fall liege im Verhältnis zu den zu ihr versetzten Arbeitnehmern kein tauschähnlicher Umsatz vor, da durch die Vorteilsgewährung überhaupt erst die Voraussetzungen für das Erbringen von Arbeitsleistungen geschaffen wurden. Zudem habe die Höhe der

übernommenen Umzugskosten die Höhe des Gehalts nicht beeinflusst. Nach Auffassung der Richter liegt auch keine Entnahme vor (BFH, Urteil vom 06.06.2019, Az. V R 18/18). 

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