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Straßenverkehr - Ein Taschenrechner ist ein Taschenrechner ist ein… Mobiltelefon? Eine Frage beschäftigt die Gerichte.

Die Benutzung von elektronischen Geräten am Steuer verstößt gegen die Straßenverkehrsordnung. Ob dies jedoch auch für Taschenrechner gilt, wächst sich zu einem Streit der Gerichte aus. Nächster Halt: BGH.

Der Fall: Makler rechnet Provision am Steuer aus

Auf dem Weg zu einem Kundentermin benutzte ein Makler einen Taschenrechner, um während der Fahrt seine Courtage auszurechnen. Das Gerät hielt er auf Höhe des Lenkrades und wurde so aufgrund einer um 13 km/h erhöhten Geschwindigkeit geblitzt. Eine diesbezügliche Geldbuße des Amtsgerichts Lippstadt von 147,50 Euro wegen Geschwindigkeitsübertretung und verbotswidriger Benutzung eines elektronischen Geräts focht er an. Dabei verwies er auf eine Entscheidung des OLG Oldenburg, das einen Taschenrechner von diesem Verbot tatsächlich ausnahm.    

Die Entscheidung

Die Rechtsbeschwerde vor dem OLG Hamm stieß nicht auf Verständnis der dortigen Richter. Schließlich sei in der StVO mit Bedacht „elektronische Geräte“ als technikoffene Formulierung gewählt worden, mit der grundsätzlich alle Geräte gemeint seien, die eine Ablenkung des Betroffenen vom Straßenverkehr verursachen können. Also explizit auch Taschenrechner. So wollte Hamm das Lippstädter Urteil bestätigen. Doch da das OLG Oldenburg an seiner Auffassung festhält, wird diese Rechtsfrage nun dem BGH vorgelegt (OLG Hamm, Beschluss vom Beschluss, Az. 4 RBs 191/19).

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