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Neue Medien - Tücken der digitalen Kommunikation: Spezielle Erfordernisse bei Nutzung von beA

Wer namentlich unterzeichnete Schriftsätze mit dem elektronischen Anwaltspostfach beA überträgt, muss beachten, dass die Übertragung personengebunden ist. Ein Dritter kann diese Dokumente dann nicht ohne zusätzliche qualifizierte Signatur wirksam versenden. Das ArbG Lübeck stellt dies klar.

Die Erfordernisse von beA

Zur Übersendung von Schriftsätzen an Gerichte ist das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) ein sicherer Weg. Jedoch gelten hier besondere Erfordernisse, um Dokumente rechtssicher zu verschicken. So ist beA ein personengebundener Übertragungsweg, jeder Anwalt verfügt über ein eigenes beA. Bei der Nutzung des eigenen Postfachs ist eine einfache Signatur der verantwortenden Person am Ende des Schriftsatzes ausreichend. Wird hingegen das beA eines Kollegen genutzt, muss der Schriftsatz mit einer qualifizierten, elektronischen Signatur des Verantwortenden signiert sein. Nur so kann eine Wirksamkeit des Dokuments gewährleistet werden (ArbG Lübeck, Verfügung vom 10.10.2018, Az. 6 Ca 2050/18).

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