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Versicherung - Spaziergang in der Arbeitspause: Was, wenn dabei ein Unfall passiert?

Klar, in der Arbeitszeit sind Arbeitnehmer versichert. Wer jedoch eine Pause macht und dabei spazieren geht, verrichtet keine betriebsdienliche Tätigkeit, sondern nimmt eine eigenwirtschaftliche Verrichtung vor. Das Landessozialgericht Darmstadt stellt klar, das hierbei auch die Unfallversicherung nicht greift. 

Der Fall: Beim Spaziergang gestolpert

Ein Arbeitnehmer konnte in Absprache mit dem Unternehmen seine Arbeitszeiten weitgehend selbst bestimmen. Als er eines Mittags das Firmengebäude für einen Pausenspaziergang verließ, stolperte er und verletzte sich an Handgelenk und Knie. Die Berufsgenossenschaft erkannte dies nicht als Arbeitsunfall an, worauf der Mann einwandte, die Pause sei aufgrund seiner hohen Arbeitsbelastung für die Fortsetzung der Arbeit erforderlich gewesen. 

Das Urteil

Die Richter des Landessozialgerichts Darmstadt folgten diesem Argument nicht. Zum Unfallzeitpunkt sei der Spaziergang eine Verrichtung privatnütziger (eigenwirtschaftlicher) Natur gewesen, mitnichten sei Spazierengehen eine Haupt- oder Nebenpflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis des Versicherten (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 14.06.2019, Az. L 9 U 208/17). 

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Susanne Quint

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