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Verkehrsrecht - Unfall beim Rückwärtsausparken: Kann jemand anderer schuld sein?

Kommt es beim Ausparken rückwärts auf eine Fahrbahn zur Kollision, spricht der Anscheinsbeweis für eine alleinige Schuld des Fahrers. Wer diesen erschüttern will, braucht gute Beweise – sagt das OLG Saarbrücken.

Der Fall: Unfall beim Rückwärtsausparken

Eine Autofahrerin parkte rückwärts aus einer auf einem Bürgersteig befindlichen Parklücke aus. Auf der Straße kam es zu einem Unfall mit einer dort entlangfahrenden zweiten Fahrerin. Die Ausparkende sah sich nicht in der Schuld, sie gab an, schon einige Zeit auf der Straße gestanden zu haben, so dass die Unfallgegnerin sich auf sie hätte einstellen müssen. Sie klagte vor dem Landgericht Saarbrücken und ging nach Abweisung ihrer Klage in Berufung. 

Das Urteil

Das OLG Saarbrücken bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung. Die Richter argumentierten, dass der Beweis des ersten Anscheins gegen die Klägerin spreche. Im Rahmen eines Verstoßes gegen §10 StVO habe sie nicht die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen und sei somit alleinschuldig. Ferner sei es der Frau nicht gelungen, diesen Anscheinsbeweis zu erschüttern. Sie habe nicht beweisen können, schon so lange auf der Fahrbahn gestanden zu haben, dass der fließende Verkehr sich auf sie hätte einstellen können (OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.08.2019, Az. 4 U 6/20).  

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