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Ratgeber - Entwerfen von Testamenten: Kann eine Geschäftsgebühr abgerechnet werden?

Die oftmals diskutierte Frage, ob für den Entwurf von Testamenten eine Geschäftsgebühr oder lediglich eine Beratungsgebühr beansprucht werden darf, beantwortete das LG Wiesbaden nun im Sinne der Anwälte.   

Der Fall: Erstellung zweier abgestimmter Testamente

Im Auftrag eines Ehepaars sollte ein Anwalt zwei inhaltlich aufeinander abgestimmte Testamente erstellen. Bei Widerruf des einen Testaments sollte auch das andere automatisch widerrufen werden. Hierfür wollte der Anwalt eine Geschäftsgebühr für die Gestaltung eines Vertrages abrechnen, ein Ansinnen, das letztendlich vor dem Landgericht Wiesbaden landete. Die Beklagten argumentierten u.a., dass für die Beratung bei der Formulierung eines eigenhändigen Testaments des Mandanten und den Entwurf des Textes hierfür lediglich eine Beratungsgebühr anfalle.

Das Urteil

Die Richter stärkten die Sichtweise des Anwalts. Bei dem von den Klienten vorgegebenen Inhalt der Testamente entstünde eine ähnliche Wirkung wie bei einem gemeinschaftlichen Testament mit wechselbezüglichen Verfügungen, die eine vertragsähnliche Bindung herbeiführen. Ein Entwurf solcher Testamente ist von der Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV-RVG) umfasst, was das Gericht in diesem Fall auch dem klagenden Anwalt zubilligte (LG Wiesbaden, Urteil vom 12.04.2017, Az. 5 S 33/16). 

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