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Haftung - Wer nicht will...: Für Vorschläge unzugängliche Mandanten erhalten später keinen Schadenersatz

Zeigt sich der Klient für vorgeschlagene Maßnahmen uneinsichtig, kann die Pflicht des Beraters zur Belehrung als erfüllt betrachtet werden. Das OLG Frankfurt schützt einen Steuerberater vor Schadenersatzansprüchen.

Der Fall: Vorschlag zu Verständigungsverfahren ignoriert

Ein Unternehmer, der Steuerforderungen aus Kapitalerträgen aus Österreich und Deutschland erhalten hatte, ließ sich von seinem Berater lange Zeit nicht zur Einleitung eines Verständigungsverfahrens wegen Doppelbesteuerung überreden. Erst viel später verlangte er Schadenersatz und ging vor das OLG Frankfurt.

Das Urteil

Die Richter sahen den Steuerberater nicht dazu verpflichtet, eine erfolglose Beratung zu wiederholen und dabei die Eindringlichkeit der Belehrung zu steigern. Schließlich müsse es immer die freie Entscheidung des Mandanten bleiben, ob er vorgeschlagene Maßnahmen annehme oder unterlasse. So habe der Berater im vorliegenden Fall seine obliegende Aufgabe einer umfassenden und erschöpfenden Belehrung erfüllt und sei zu keinen weitergehenden Tätigkeiten verpflichtet gewesen (OLG Frankfurt, Urteil vom 15.01.2018, Az. 8 U 121/16).

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