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Hinweis - Geschäftsanschrift nicht gültig: Wann ist eine Zustellung rechtswirksam?

Um eine Zustellung rechtswirksam zu machen, muss nicht zwingend eine Geschäftsadresse angeschrieben werden. Auch ist nicht erforderlich, dass der Empfänger an einer bestimmten Adresse gemeldet ist. Lediglich die Erreichbarkeit zählt, so das LAG Mecklenburg-Vorpommern.   

Der Fall: Unter Geschäftsanschrift nicht zustellbar

Die Beklagte war unter ihrer bisherigen und auch der neuen benannten Geschäftsadresse für eine Terminladung vor dem Arbeitsgericht nicht zu erreichen. Durch eine Recherche des Klägers stellte sich heraus, dass der Geschäftsführer der Beklagten regelmäßig in der Wohnung seiner Lebensgefährtin wohne. An diese Adresse wurde eine Zustellung der Ladung durchgeführt, worauf der Geschäftsführer der Beklagten mit der Bitte um Fristverlängerung antwortete. Nachdem zur Verhandlung niemand erschien, wurde auch ein Versäumnisurteil an ebendiese Adresse zugestellt. Dagegen legte die Beklagte Einspruch ein, mit dem Argument, dass keine rechtswirksame Zustellung erfolgt sei.

Das Urteil

Hierzu stellten die Richter beim Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern fest, dass für eine rechtswirksame Zustellung nicht zwingend eine Geschäftsadresse erforderlich ist. Ebenfalls sei nicht maßgeblich, ob der Empfänger unter einer Anschrift auch gemeldet ist – sondern nur, ob er mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit dort angetroffen werden kann. In gegebenem Fall sei davon auszugehen gewesen, da der Geschäftsführer der Beklagten schließlich auf an diese Adresse gerichtete Schreiben reagiert und sogar Anträge gestellt habe (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.08.2018, 2 Sa 22/18).

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