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Rechtsprechung - Vorsicht bei Gruppenmandaten: Bei unterschiedlichen internen Interessenlagen kann Anwaltshandeln zum Parteiverrat werden!

Auch wenn in einem vorliegenden Fall der BGH eine vom LG Münster festgestellte Schwere der Tat zurücknahm – dennoch hat sich ein Anwalt einer in ihren Vorstellungen offenkundig sehr heterogenen Mandantengruppe des Parteiverrats schuldig gemacht, als er einen Teil der Kläger zur Annahme eines Vergleiches zu bewegen versuchte.

Der Fall: Oldenburg gegen die Deutsche Bahn

Zusammen gegen einen Streckenausbau: Ein Anwalt vertrat in einem Verwaltungsverfahren eine Gruppe von Klägern, die sich gegen den Ausbau einer Bahnstrecke mitten durch das Oldenburger Stadtgebiet wehrten. Dazu zählten neben der Stadt, einem Wohnungsbauunternehmen und einer Stiftung auch mehrere Privatleute. Gerade diese privaten Kläger hatten ausdrücklich eine Weisung erteilt, keinesfalls einen Vergleich abzuschließen. Doch als die Bahn einen solchen Vergleich anbot, der unter anderem Lärmschutzmaßnahmen beinhaltete, waren die städtischen und institutionellen Kläger zur Annahme bereit, die privaten Kläger jedoch nicht. Im Folgenden versuchte der Anwalt, diese unter anderem durch zwei E-Mails ebenfalls zur Annahme zu drängen – worin die Privatkläger einen Parteiverrat sahen.

Das Urteil  

In erster Instanz wurde der Anwalt vom Landgericht Münster eines schweren Parteiverrats für schuldig gesprochen und zu einem Jahr und zwei Monaten auf Bewährung verurteilt. Diese Schwere der Schuld konnte der daraufhin angerufene BGH jedoch nicht feststellen. Es fehle das gemeinsame Schädigungsbewusstsein von Anwalt und Gegenpartei, zu dem unter anderen zähle, dass die Tathandlung vom Einverständnis der Gegenpartei getragen werde, so die Richter. Jedoch betonten sie, dass es dem Angeklagten aufgrund des ihm bewussten Interessenwiderstreits sowohl berufsrechtlich als auch per Strafgesetzbuch untersagt sei, die Verfahren weiter durch anwaltliches Handeln in die eine oder andere Richtung zu fördern (BGH, Beschluss vom 21.11.2018, Az. 4 StR 15/18).

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