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Datenschutz - Videos aus dem Netz löschen: Hierfür sind präzise Angaben gefragt.

Werden die Persönlichkeitsrechte eines Mandanten durch im Internet kursierende Videos verletzt, können diese gelöscht werden. Jedoch müssen entsprechende Titel genau formuliert werden – sonst laufen die Maßnahmen eventuell ins Leere, wie ein Urteil des LG Frankfurt zeigt. 

Der Fall: Videos im Netz

Die Mandantin eines Anwalts war durch bearbeitete Bilder und Videos als Comicfigur dargestellt und auf vier Videoplattformen veröffentlicht worden. Ihr Anwalt hatte ein Versäumnisurteil zur Entfernung der Videos erwirkt, in dem formuliert wurde, dass die vom Schuldner „bei YouTube, Facebook, TubeID und MetaVideos eigestellten Videos, in denen XY vorkommt, zu löschen“ waren. Als später weiterhin Videos des Schuldners auf YouTube platziert waren, in denen die Gläubigerin vorkam, beantragte diese beim zuständigen Amtsgericht die Verhängung eines Ordnungsmittels. Zwar entsprach das AG dem Antrag, nach Beschwerde des Schuldners hob das LG Frankfurt dies jedoch auf.

Das Urteil

Die Frankfurter Richter befanden den Tenor im Versäumnisurteil für nicht hinreichend bestimmt – und damit nicht vollstreckungsfähig. Somit war auch das Ordnungsmittel hinfällig. Bei Videos im Internet gilt daher für eine erfolgreiche Löschung, schon im Erkenntnisverfahren die konkreten Internetadressen der zu löschenden Videos anzugeben, außerdem Bilder bzw. Screenshots vorzulegen sowie die Namen der Videos, den jeweiligen Kanal und das Upload-Datum anzugeben. So wird der Titel vollstreckungsfähig (LG Frankfurt, Urteil vom 13.11.2018, Az. 2-03 T 6/18).

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