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Haftung - Wann ist eine Kündigung zugegangen? Anwalt darf seinem Mandanten nicht trauen!

Verpasst ein Anwalt eine Frist, weil er sich auf die Angaben seines Mandanten zum Zugang eines Schreibens verlässt, kann er dafür haften. Der BGH bestätigt dies als Pflichtverletzung.

Der Fall: Ein Tag zu spät

Einer Frau wurde von ihrem Arbeitgeber am 22. Dezember eine außerordentliche Kündigung erklärt. Diese wurde am selben Tag von einem Boten in den Briefkasten geworfen, das Schreiben enthielt auch die entsprechende Aufschrift „per Boten“. Nun beauftragte der Ehemann einen Anwalt mit einer Kündigungsschutzklage, gab dabei als Zustellungsdatum aber den 23. Dezember an. Als die Klage am 13. Januar eingereicht wurde, wies das Arbeitsgericht diese aufgrund der schon einen Tag abgelaufenen Frist zurück. Nun verklagte die Frau ihren Anwalt auf Schadenersatz – zunächst ohne Erfolg beim OLG Hamburg. Doch dann ging der Fall bis vor den BGH.

Das Urteil  

Die Karlsruher Richter befanden zwar, dass sich ein Anwalt grundsätzlich auf tatsächliche Angaben eines Mandanten verlassen dürfe. Jedoch im Falle einer Rechtstatsache, wie etwa dem Zeitpunkt des Zugangs einer Kündigung, könne ein Bewusstsein über die entscheidenden Kriterien nicht vorausgesetzt werden. Auch die Datierung des Schreibens in Kombination mit dem Zusatz „per Boten“ hätte den Anwalt zu Nachforschungen motivieren müssen. So jedoch habe er eindeutig seine Pflicht verletzt (BGH, Urteil vom 14.02.2019, Az. IX ZR 181/17).

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