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Hinweis - VKH-Beurteilung mittels fiktivem Einkommen? Nicht grundlos!

Um die Voraussetzungen für Verfahrenskostenhilfe zu beurteilen, muss ein Gericht das tatsächliche Einkommen heranziehen. Dass der Antragsteller nur in Teilzeit arbeitet, ist kein Grund, ein fiktives Einkommen hochzurechnen. Das OLG Dresden weist das AG Meißen in die Schranken.

Der Fall: Gericht stockt auf

In einem Verfahren vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Meißen, beantragte der Antragsteller Verfahrenskostenhilfe. Obgleich der Antragssteller nur 30 Stunden in der Woche arbeitete, rechnete das Amtsgericht Meißen auf das tatsächlich erzielte Monatseinkommen noch ein fiktives Einkommen von jeweils 10 Wochenstunden zusätzlich hinzu. Im Ergebnis bewilligte das Gericht dem Antragssteller Verfahrenskostenhilfe unter Anordnung von monatlichen Ratenzahlungen auf die voraussichtlichen Kosten der Verfahrensführung. Der Antragsteller wollte das nicht hinnehmen und ging in die nächsthöhere Instanz.  

Das Urteil

Das OLG Dresden gab dem Antragssteller Recht. Die Anrechnung eines fiktiven Einkommens kann nur vorgenommen werden, wenn es konkrete Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch gibt. Dazu würde zählen, dass der Antragsteller eine vorhandene, vollschichtige Erwerbsmöglichkeit leichtfertig ungenutzt lässt. Diesbezüglich hätte das Amtsgericht aber konkret feststellen müssen, dass der Arbeitgeber des Antragsgegners ein entsprechendes Angebot unterbreitet und der Antragsgegner dieses grundlos abgelehnt hat oder dass der Arbeitgeber einer Erhöhung der Wochenarbeitsstunden auch tatsächlich zustimmt oder dass es eine realistische und in jeder Hinsicht gleichwertige Erwerbschance bei einem anderen Arbeitgeber in der gleichen Berufsbranche mit annähernd gleichem Gehalt gibt. Die bloße abstrakte Möglichkeit, 40 statt 30 Arbeitsstunden zu leisten, genügt jedoch nicht (OLG Dresden, Urteil vom 31.05.18, Az. 20 WF 430/18).  

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