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Rechtsprechung - Prämienzahlungen senken die Sonderausgaben

Wer bei der gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen eines Wahltarifs gemäß § 53 Abs. 1 SGB V eine Prämienzahlung erhält, muss diese bei den Sonderausgaben in seiner Steuererklärung berücksichtigen – was seine Steuerlast erhöht. Der BFH unterscheidet nämlich Erstattung und Bonuszahlung.  

Der Fall: Rückerstattung nicht angegeben

Ein Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung hatte sich für einen Wahltarif mit Selbstbehalt entschieden, in dessen Rahmen er jährlich eine Prämie bis zu 450 Euro zurückerhalten konnte. Von dieser Möglichkeit machte er Gebrauch, gab diese Prämienzahlung aber nicht in seiner Steuererklärung bei den Sonderausgaben für die Versicherungsbeiträge an. Das wollte sein Finanzamt nicht akzeptieren, so dass der Streit von den Finanzgerichten entschieden werden musste.

Das Urteil

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung des Finanzamtes. In der Begründung befanden die Richter, dass die Prämienzahlung eine Beitragsrückerstattung darstelle, die den vom Mitglied zu tragenden Krankenkassenbeitrag mindert und damit seine für den Abzug als Sonderausgaben notwendige wirtschaftliche Belastung reduziert. Demnach sei sie klar von Bonussen zu unterscheiden, die Krankenkassen zur Unterstützung von gesundheitsförderlichem Verhalten auszahlen. Schließlich handele es sich bei Bonuszahlungen um eine Erstattung der von den Klägern getragenen gesundheitsbezogenen Aufwendungen und daher um eine Leistung der Krankenkasse (BFH, Urteil vom 06.06.2018, Az. X R 41/17). 

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