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Verkehr - Ausparkunfall mit „Falschfahrer“ in einer Einbahnstraße

Wer beim Rückwärtsausparken auf einem Parkplatz mit einem gegen die Fahrtrichtung fahrenden Fahrzeug kollidiert, kann sich nicht auf das verbotswidrige Fahren des Unfallgegners berufen. Das OLG Oldenburg verpflichtet den Fahrer zur Sorgfalt.

Der Fall: Unfall auf dem Autobahnparkplatz

Als ein Autofahrer rückwärts aus seiner Parkbucht auf einem Autobahnparkplatz ausparkte, kollidierte er mit einem Transporter der Straßenbaubehörde, der die Fahrgasse entgegen der Fahrtrichtung befuhr, um den Parkplatz auf Schäden zu kontrollieren. Beide Unfallgegner gaben sich gegenseitig die Schuld und verlangten Schadenersatz.  

Das Urteil

Nachdem schon das Landgericht zugunsten der Behörde entschieden hatte, ließen auch die Richter des OLG Oldenburg an der Schuld keinen Zweifel. Die Begründung: Ein Autofahrer muss beim Ausparken beide Richtungen absichern. Schließlich sei stets damit zu rechnen, dass ein Fahrzeug mit Sonderrechten oder auch ein Fußgänger die Einbahnstraße in entgegengesetzter Richtung nutze (OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.04.2017, Az. 4 U 11/18). 

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