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Vorsorge - Strenge Regeln für Wiedereinsetzung aufgrund von Krankheit

Eine Erkrankung ist nur ein Wiedereinsetzungsgrund, wenn sie plötzlich aufgetreten ist, mit ihr nicht gerechnet werden musste und sie so schwerwiegend war, dass weder eine Fristwahrung noch die Bestellung eines fristwahrenden Dritten möglich war. Das stellt der Bundesfinanzhof klar.

Der Hinweis: Klare Regeln für Wiedereinsetzung

Anlässlich des Falles einer verworfenen Revision weist der Bundesfinanzhof auf die strengen Bedingungen für eine Wiedereinsetzung aufgrund von Krankheit hin. So muss eine Erkrankung plötzlich und unerwartet auftreten und so schwerwiegend sein, dass sie sogar die Bestellung eines Dritten zur Fristwahrung unmöglich macht (Bundesfinanzhof, Beschluss vom 09.04.2018, Az. X R 9/18). Überdies gehöre zu den Organisationspflichten eines Anwalts oder Steuerberaters, die entsprechende Vorsorge für den Fall zu treffen, dass bei einer nicht vorhergesehenen Erkrankung Fristen in den von ihm betreuten Verfahren gewahrt werden können. Insbesondere muss ein Prozessbevollmächtigter, der aufgrund einer chronischen Erkrankung oder aufgrund hohen Alters und eines angegriffenen Gesundheitszustands mit krankheitsbedingten Ausfällen rechnen müsse, seinen Arbeitsbetrieb so organisieren, dass Fristen gewahrt werden können, z.B. durch Bereithaltung eines Vertreters. Diese Verpflichtung gilt auch für Einzelanwälte.

Eine Beeinträchtigung Ihres privaten Wohls ist, wenn auch unverschuldet, schnell passiert. Persönlicher Versicherungsschutz bietet die optimale Vorsorge. Dazu zählen beispielsweise die private Altersvorsorge, Berufsunfähigkeits-, Kranken(zusatz)- und die Unfallversicherung.

Wir beraten Sie gerne! Kontaktieren Sie uns:

Jacqueline Dörscheln

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