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AFB-Haftung - Ein Steuerberater verletzt seine Pflicht - Wie verhält sich der Schadenersatzanspruch bei Beratung verbundener Unternehmen?

Entscheidungen von LG und OLG aufgehoben: Hat sich ein Steuerberater vertraglich verpflichtet, die Interessen mehrerer von seinem Mandanten beherrschter Gesellschaften zu beachten, so muss im Falle einer Pflichtverletzung die Vermögenslage dieser Unternehmen in die Schadensberechnungen einbezogen werden. So urteilte der BGH.

Der Fall: Schadenersatz für Grunderwerbsteuerforderung

Wegen einer Grunderwerbsteuerforderung des Finanzamts verlangte eine GmbH von einem Steuerberater einen Schadenersatz aufgrund von Falschberatung. Die Forderung des Amtes folgte auf die Verschmelzung einer von ihren Alleingesellschafterinnen zuvor gehaltenen OHG. Wie bereits das LG hatte auch das OLG die Forderung zurückgewiesen, der BGH hob diese Entscheidung auf und verwies den Fall zur weiteren Aufklärung an das OLG zurück.

Das Urteil

Grundsätzlich kann aufgrund eines Vertrags nur derjenige Schadenersatz verlangen, bei dem der Schaden tatsächlich eingetreten ist und dem er rechtlich zur Last fällt. Der Steuerberater hat daher nur für den Schaden seines Mandanten einzustehen. Dennoch kann – so die Richter des BGH – nach dem Beratungsvertrag aber die Einbeziehung der Vermögensinteressen eines Dritten geschuldet sein. Dann ist eine konsolidierte Schadensbetrachtung geboten.

Entscheidend ist hierbei der konkrete Auftrag des Mandanten. Hat er innerhalb einer Beratung die Interessen eines Dritten zum Gegenstand der Beratungsleistung gemacht? Dann ist die Schadensberechnung unter Einbeziehung dieser Drittinteressen vorzunehmen. Auch im Fall der Verschmelzung von zwei Gesellschaften ist – sofern es sich wirtschaftlich um dieselbe Vermögensmasse handelt – eine einheitliche Schadensbetrachtung vorzunehmen (BGH, Urteil vom 18.2.2016, IX ZR 191/13, Abruf-Nr. 185044).

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