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AFB-Rechtsprechung - Legitime Inkassokosten - Das OLG München gibt eine Richtung vor

Mit einem Leitsatz fassen die Münchener Richter eine Entscheidung zum Dauerstreit „Berechtigung von Inkassokosten“ zusammen. Die neue Rechtslage erhöht die Chance auf Anerkennung und Titulierung für die Gläubiger.

Der Fall: Abrechnung von Zahnarztkosten

Geklagt hatte die Abrechnungsstelle eines Zahnarztes, der ihr im Rahmen eines echten Factorings eine Vergütungsrechnung abgetreten hatte. Nachdem der Patient nur einen Teil ausglich, begehrte sie die restliche Vergütung. Als die außergerichtliche Mahnung erfolglos blieb, beauftragte sie einen Inkassodienstleister mit der weiteren vorgerichtlichen Forderungsbeitreibung. Daraufhin zahlte der Patient weitere 1.400 Euro. Die Kosten des Dienstleisters verlangt die Abrechnungsstelle nun ersetzt.

Das Urteil

Die OLG-Richter sahen diese Forderung als berechtigt an. Jeder Gläubiger – auch ein Kaufmann – könne Inkassokosten ersetzt verlangen, soweit das beauftragte Inkassobüro Leistungen erbringt, die über die Erstmahnung hinausgehen. Dass die Klägerin selbst ein Inkassounternehmen ist, steht der Erstattungspflicht nicht entgegen. Schließlich sei beispielsweise auch ein Rechtsanwalt nicht dazu verpflichtet, sich selbst zu vertreten, sondern könne einen Kollegen beauftragen.

Um die Inkassokosten schlüssig zu begründen, seien folgende Darlegungen notwendig: die Beauftragung des Inkassounternehmens und die vereinbarte Vergütung, sowie eine Begründung der erbrachten Leistungen. Im konkreten Fall standen diese nicht in Frage, da auf die weitere Mahnung des Inkassounternehmens die genannte weitere Zahlung erfolgte. Der Leitsatz dazu: OLG München, 22.06.2016, 20 U 171/16.

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