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AFB-Rechtsprechung - Reparaturkosten einer Eigentumswohnung - Abschreibung oder Werbungskosten?

Aufwendungen eines Immobilieneigentümers zur Beseitigung von Schäden durch einen Mieter können sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden. Das Finanzgericht Düsseldorf sorgt hiermit für eine Verwaltungsvereinfachung.

Der Fall: Schadensbeseitigung als herstellungsnahe Anschaffungskosten

In einer von der Klägerin samt Mietverhältnis erworbenen Eigentumswohnung kam es bald zu Zahlungsstörungen und nach einem Rechtsstreit zur Kündigung der Mieterin. Diese hinterließ die Wohnung in beschädigtem Zustand, darunter Schimmel- und Wasserschäden sowie zerstörte Fliesen und Fensterschieben. Die zur Beseitigung aufgewendeten 20.000 Euro machte die Eigentümerin als sofort abzugsfähige Werbungskosten geltend. Das Finanzamt sah diese jedoch aufgrund der zeitlichen Nähe zum Erwerb der Wohnung und der Höhe von mehr als 15 % der Anschaffungskosten als anschaffungsnahe Herstellungskosten an, die nur abgeschrieben werden dürfen.

Weiterhin sollen umfangreiche Strafverfahren vor Land- oder Oberlandesgerichten durch mehr Kommunikation und Transparenz effektiver gemacht werden, etwa durch die Abstimmung des Ablaufs der Hauptverhandlung mit den Prozessbeteiligten. Auch sollen zum Beispiel durch eine Pflichtverteidigerbestellung bei richterlichen Vernehmungen im Ermittlungsverfahren die Rechte der Beschuldigten gestärkt und späteren Streitigkeiten in der Hauptverhandlung vorgebeugt werden.

Das Urteil

Eine diesbezügliche Klage der Eigentümerin vor dem Düsseldorfer Finanzgericht war erfolgreich. So sahen die Richter keine Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber in § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG die Beseitigung von Schäden habe erfassen wollen. In Fällen eines Substanzverlusts könne daher auch eine sofort abziehbare Absetzung für außerordentliche Abnutzung in Anspruch genommen werden (Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 21.01.2016, 11 K 4274/13 E).

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