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Rechtsprechung - Beantragten Aufteilungsbescheid wieder zurücknehmen? Geht nicht, sagt das Hessische Finanzgericht

Um eine Vollstreckung zu beschränken, beantragte eine Ehegattin einen Aufteilungsbescheid. Als sich die Umstände änderten, wollte sie diesen zurücknehmen. Doch dies sei grundsätzlich nicht vorgesehen, befanden die Richter des Hessischen Finanzgerichts.   

Der Fall: Aufteilung beantragt, dann zurückgenommen

Ein Ehepaar hatte eine erhebliche Steuernachforderung erhalten, nachdem die Einkünfte des teilweise selbstständig arbeitenden Mannes mangels vorliegender Gewinnermittlung geschätzt worden waren. Die Ehefrau legte Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid ein und beantragte zudem eine Aufteilung der Steuerschuld. Als später die Gewinnermittlung nachgereicht wurde, änderte das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid und erließ auf der Basis des geänderten Einkommensteuerbescheids einen Aufteilungsbescheid zur Einkommenssteuer. Der Effekt: Auf die Ehefrau entfielen nun 100 % der Steuer, eine hohe Nachforderung trat ein. Nun wollte sie den Antrag auf Aufteilung zurücknehmen –  was das Finanzamt ablehnte.

Das Urteil

Die diesbezügliche Klage des Ehepaars hatte keinen Erfolg. Das Hessische Finanzgericht befand, dass die Klägerin ihren Aufteilungsantrag nicht mehr habe zurücknehmen können, weil dies nach den Vorschriften über die Aufteilung einer Gesamtschuld (§§ 268 bis 280 AO) nicht vorgesehen sei. Als „verwaltungsrechtliches Gestaltungsrecht“ könne der Antrag nicht widerrufen oder zurückgenommen werden. Ein Aufteilungsbescheid könne allenfalls nach Maßgabe des § 280 Abs. 1 AO korrigiert werden. Im konkreten Fall beruhe dieser aber weder auf unrichtigen Angaben, noch habe sich die rückständige Steuer nach Erteilung des Aufteilungsbescheids geändert. Jedoch hat das FG die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen, so ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. Das letzte Wort hat nun der Bundesfinanzhof - BFH - (Az. VII R 88/17). 

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