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Honorar - Honoraranspruch bei Annahmeverzug? Gilt sehr bedingt!

Ein Steuerberater wehrte sich gegen die Rückforderung von Vorschüssen durch einen langjährigen Mandanten. Dafür berief er sich auf die Vergütung bei Annahmeverzug nach § 615 BGB, ohne tatsächliche Leistungen erbracht zu haben. Das OLG Düsseldorf sah dies skeptisch.

Der Fall: Vergütungsanspruch ohne Leistung

Der Mandant hatte vom Steuerberater Vorschüsse für Beratungsleistungen zurückgefordert, für die kein schriftlicher Steuerberatungsvertrag existierte. Gegenstand des Mandats waren unter anderem die Lohn- und Finanzbuchführung, die Anfertigung der Steuererklärungen und der Jahresabschluss, wofür der Steuerberater monatliche Vorauszahlungen erhielt. Nun verlangte der Mandant deren Rückzahlung, weil der Steuerberater in den fraglichen Jahren außer den Lohnabrechnungen keinerlei Leistungen erbracht hatte. Der Steuerberater hatte den Mandanten zwar gebeten, die für die Finanzbuchführung erforderlichen Belege zur Verfügung zu stellen. Dies geschah aber nicht, da der Mandant zu diesem Zeitpunkt bereits einen anderen Steuerberater mit der Buchführung beauftragt hatte. Eine Kündigung des Mandats erfolgte erst später. 

Das Urteil

In zweiter Instanz beschäftigte sich das OLG Düsseldorf mit dem Fall. Die Richter kamen zu dem Schluss, dass dem Berater lediglich für die bereits erbrachten Leistungen in der Lohnbuchhaltung ein Honoraranspruch entstehe – nicht aber für die nicht erbrachten Leistungen der Finanzbuchführung. Der Annahmeverzug sei zwar aufgrund der dienstvertraglichen Natur eines Steuerberatungsvertrags ein potenzielles Argument, werde aber im vorliegenden Fall durch das Gebührenrecht ausgeschlossen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.08.17, Az. I-23 U 153/16). So gilt weiterhin „Ohne Arbeit kein Geld“. Anders kann es im Einzelfall aussehen, wenn ein schriftlicher Steuerberatungsvertrag vorliegt.

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