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Praxis - Dashcams: Aufzeichnungen als Beweismittel zugelassen

Mit einem aktuellen Urteil lässt der BGH grundsätzlich die Aufzeichnungen einer sogenannten Dashcam eines Autofahrers als Beweismittel zu. Was bleibt, ist jedoch die Datenschutzwidrigkeit dieser Aufnahmen. So gilt es nun, im Einzelfall die Interessen abzuwägen.

Der Fall: Kollision aufgezeichnet

Um eine seitliche Kollision zweier Fahrzeuge auf einer doppelten Linksabbiegerspur aufzuklären, sollten die Dashcam-Aufnahmen eines der beiden Unfallbeteiligten hinzugezogen werden. Sie konnten eindeutig belegen, welcher Wagen in die andere Spur geraten war. Doch die bisherigen Instanzen hatten die Aufnahmen aus Datenschutzgründen als Beweismittel abgelehnt. So landete der Fall vor dem BGH. 

Das Urteil

Die Karlsruher Richter teilten die Auffassung, dass die Videoaufnahmen gemäß Datenschutzrecht unzulässig seien. Trotzdem könnten sie im Unfallhaftpflichtprozess verwendet werden. Die Unzulässigkeit oder Rechtwidrigkeit einer Beweiserhebung führt im Zivilprozess nicht ohne Weiteres zu einem Beweisverwertungsverbot. Vielmehr sei mittels einer Interessens- und Güterabwägung nach den Umständen im Einzelfall zu entscheiden. Hierbei stehen die zivilrechtlichen Ansprüche, der grundgesetzliche Anspruch auf rechtliches Gehör und das Interesse an einer funktionierenden Zivilrechtspflege dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung gegenüber. Weiterhin verboten ist das permanente Mitfilmen während der Fahrt (BGH, Urteil vom 15.05.2018, Az. VI ZR 233/17). 

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