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Büroalltag - Pauschalüberwachung durch Keylogger am Arbeitsplatz

Ein Arbeitgeber darf seine Angestellten nicht pauschal durch eine Spähsoftware am Arbeitsplatz überwachen, solange kein begründeter Verdacht einer Straftat oder einer schwerwiegenden Pflichtverletzung vorliegt. Das BAG schützt in dieser Hinsicht die informationelle Selbstbestimmung der Arbeitnehmer. 

Der Fall: Privataktivitäten per Keylogger aufgedeckt

Ein Arbeitgeber hatte seine Belegschaft informiert, dass auf allen Arbeitsplätzen ein Keylogger installiert wird, der dauerhaft alle Tastatureingaben erfasst sowie regelmäßig Screenshots der Bildschirme anfertigt. Ferner wurde die private Nutzung der Computer verboten. Mit Hilfe der erfassten Daten fand der Arbeitgeber heraus, dass ein Mitarbeiter in seiner Arbeitszeit private Tätigkeiten verrichtete. Damit konfrontiert, räumte dieser ein, hauptsächlich in den Pausen und in geringem Umfang ein Spiel programmiert sowie Mailverkehr für seinen Vater abgewickelt zu haben. Ihm wurde fristlos gekündigt, woraufhin er vor das Arbeitsgericht zog. 

Das Urteil

Sowohl das Arbeitsgericht Herne als auch das Landesarbeitsgericht Hamm sowie später das BAG gaben der Kündigungsschutzklage statt. Zum einen fehlte es an einer Abmahnung für die vom Kläger eingeräumte Privatnutzung. Ganz grundsätzlich aber sei der Einsatz einer Spähsoftware unzulässig, wenn es keinen auf den Arbeitnehmer bezogenen und durch konkrete Tatsachen begründeten Verdacht einer Straftat oder einer schwerwiegenden Pflichtverletzung gibt. Der Arbeitgeber verstößt durch die pauschale Überwachung gegen das Recht des Arbeitnehmers auf informationelle Selbstbestimmung, das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht resultiert (BAG, Beschluss vom 27.07.2017, 2 AZR 681/16).

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