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Haftung - Verspätet eingereichte Selbstanzeige: Steuerberater haftet!

Versäumt es ein Steuerberater, eine für seinen Mandanten strafbefreiende Selbstanzeige einzureichen, trifft ihn eine umfassende Schadenersatzpflicht. Diese beinhaltet neben der verhängten Geldstrafe auch die Verteidigerkosten des Mandanten.  

Der Fall: Angestellter versäumt Anzeigeneinreichung

Ein Steuerfachangestellter eines Steuerberaters wurde von seinen Mandanten über nicht versteuerte Einkünfte auf einem Schweizer Konto unterrichtet. Sie konnten keine Bankunterlagen vorlegen, beauftragten ihn aber mit der Erstellung einer Selbstanzeige. Trotz eines Hinweises auf den Ankauf einer Steuer-CD der Bank der Mandanten, forderte der Angestellte erst einen Monat später die Unterlagen bei der Bank an. Doch bereits vor deren Eintreffen leitete die Steuerfahndung ein Strafverfahren ein. Die noch eilig eingereichte Selbstanzeige blieb unwirksam, sodass eine Geldstrafe gegen die Mandanten verhängt wurde. Die Geldstrafe und die Verteidigerkosten machten die Mandanten als Schaden gegenüber dem Steuerberater geltend und bekamen vor dem OLG Nürnberg Recht.

Das Urteil

Die Richter beider Instanzen sahen die zivilrechtliche Übertragung der strafrechtlichen Sanktionen als gerechtfertigt an. Der beklagte Steuerberater sei dazu verpflichtet, den Klägern den Vermögensnachteil zu ersetzen, den sie durch die verspätete Einreichung der strafbefreienden Selbstanzeige erlitten hatten. 

Zum einen besteht das Versäumnis in der deutlich verspäteten Unterlagenanforderung. Zum anderen hätten auch die im Gespräch genannten groben Informationen ausgereicht, um mit Hilfe von Schätzungen eine erste Stufe einer mehrstufigen Selbstanzeige zu formulieren und einzureichen. Aufgrund der Dringlichkeit der Lage durch den Ankauf der Steuer-CD wäre dies opportun gewesen, argumentierten die Richter. So aber muss der Steuerberater für die Gesamtkosten von rund 15.000,- Euro aufkommen (OLG Nürnberg, 24.02.2017, 5 U 1687/16).

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