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Hinweis - Ein Muss im Arbeitsalltag: Die allgemeine Anweisung zur Fristenkontrolle

Sind alle fristgebundenen Schriftsätze rechtzeitig verschickt worden? Der BGH appelliert hier an die anwaltliche Sorgfaltspflicht und mahnt zu einer allgemeinen Kanzleianweisung, die die Streichung einer Frist aus dem Fristenkalender erst vorsieht, nachdem die erfolgreiche Übermittlung eines Schriftsatzes per Telefax anhand des Sendeprotokolls überprüft wurde. Gibt es keine allgemeine Anweisung, muss sich die Einzelanweisung in gleicher Weise auf die Ausgangskontrolle erstrecken.

Der Fall: „Blackout“ einer Mitarbeiterin

Eine Klage wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers war erstinstanzlich abgewiesen worden. Der Anwalt wies seinen Rechtsanwaltsfachangestellten an, die Berufungsbegründungsschrift per Telefax zu übersenden und den erfolgreichen Versand zu überprüfen. Dieser jedoch übertrug die Aufgabe, ohne das Wissen des Prozessbevollmächtigten, auf eine weitere Mitarbeiterin, welche zwar den Versand durchführte, gleichzeitig jedoch vergessen habe diesen auf erfolgreiche Übermittlung zu kontrollieren. Nicht wissend, dass die Übersendung fehlgeschlagen war, löschte sie das Fristende im Fristenkalender mit der Folge, dass die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründungsschrift versäumt wurde. Im Rahmen einer Rechtsbeschwerde wollte der Anwalt eine Wiedereinsetzung erreichen.

Das Urteil

Sowohl das OLG Stuttgart als Berufungsgericht als auch später der BGH entsprachen diesem Ansinnen nicht. Die Begründung: Das Wiedereinsetzungsgesuch lasse keine Büroorganisation erkennen, die eine wirksame Ausgangskontrolle durch einen Mitarbeiter sicherstelle. 

Es gehört zu den Pflichten des Prozessbevollmächtigten für die rechtzeitige Übersendung fristgebundener Schriftsätze zu sorgen und die dafür erforderliche Fristenkontrolle sicherzustellen. 

Der Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze genügt der Rechtsanwalt nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu prüfen, ob der Schriftsatz vollständig und an den richtigen Empfänger übermittelt worden ist. Zusätzlich sind die Kanzleiangestellten anzuweisen, die Frist erst nach einer Kontrolle der vollständigen Übermittlung anhand des Sendeprotokolls zu streichen. Diese zwingend notwendige Ausgangskontrolle muss sich entweder -für alle Fälle- aus einer allgemeinen Kanzleianweisung oder  -in einem Einzelfall- aus einer konkreten Einzelanweisung ergeben. Eine Einzelanweisung muss sich in gleicher Weise auf die Ausgangskontrolle erstrecken.

Die in der Kanzlei des klägerischen Prozessbevollmächtigten bestehende allgemeine Kanzleianweisung genügte den zuvor genannten Maßstäben nicht. Die allgemeine Kanzleianweisung war auch auf nicht aufgrund der Einzelanweisung entbehrlich, den Berufungsbegründungsschrift vorab per Telefax zu übersenden und zu kontrollieren, ob der Versand erfolgreich war. Die dringend notwendige Anweisung, anhand des Sendeprotokolls die ordnungsgemäße Übermittlung zu kontrollieren und auf dieser Grundlage die Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender als erledigt zu vermerken, wurde dagegen nicht gegeben (BGH, Beschluss vom 30.05.2017 - VI ZB 54/16).

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Jacqueline Dörscheln

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